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Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung – FSPersAV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1975 - 1979)

1.
Organisation der flugmedizinischen Dienste
1.1
Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde lässt flugmedizinische Untersuchungsstellen zu (Anerkennung).
2Die Anerkennung von Flugmedizinern erfolgt aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Zentrums.

3Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste über die anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstellen.

4Die Aufsichtsbehörde kann hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards unter Berücksichtung von europäischen und internationalen Vorgaben für Tauglichkeitsuntersuchungen von Fluglotsen nähere Bestimmungen erlassen und entscheidet in fachmedizinischen Grundsatzfragen.

5Hierbei kann die Aufsichtsbehörde die Fachkompetenz von anerkannten flugmedizinischen Zentren zu Hilfe nehmen.

6Ärztliche Befunde sind als besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen, sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und verbleiben bei den untersuchenden flugmedizinischen Untersuchungsstellen.

7Die flugmedizinischen Untersuchungsstellen unterrichten die Aufsichtsbehörde lediglich über das Endergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung.
1.2

8Flugmedizinisches Zentrum
Die Anerkennung und die erneute Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum liegen im Ermessen der Aufsichtsbehörde.

9Die Aufsichtsbehörde kann eine Einrichtung als flugmedizinisches Zentrum anerkennen, wenn diese
a)
in Verbindung mit einem entsprechenden Krankenhaus oder einem medizinischen Institut steht;
b)
sich mit klinischer Flugmedizin und dazugehörigen Themen befasst;
c)
von einem anerkannten Flugmediziner geleitet wird, der die Untersuchungsergebnisse koordiniert, die Berichte und Zeugnisse unterschreibt und unter seinen Mitarbeitern entsprechend ausgebildete Ärzte mit Erfahrung in der Flugmedizin hat;
d)
mit medizinisch-technischen Geräten ausgerüstet ist, die für flugmedizinische Untersuchungen nach den näheren Vorgaben der Aufsichtsbehörde notwendig sind.

10Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind.
1.3

11Anerkannter Flugmediziner
Die Aufsichtsbehörde kann approbierte und qualifizierte Ärzte als flugmedizinische Untersuchungsstellen anerkennen, wenn sie ihre Qualifizierung durch eine Zusatzausbildung nach Nummer 1.4 nachgewiesen haben.
12Die Anerkennung berechtigt sie, Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 3 durchzuführen und diese Zeugnisse zu erteilen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle (FVK) notwendig sind.

13Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines flugmedizinischen Zentrums.

14Soweit ein anerkannter Flugmediziner weiterführende Untersuchungen durch einen Facharzt anordnet, muss der ausgewählte Facharzt zuvor von der Aufsichtsbehörde bestätigt oder freigegeben werden („anerkannter Facharzt“).

15Die Aufsichtsbehörde legt fest, welcher Informationen sie hierfür bedarf.
1.4

16Ausbildung der anerkannten Flugmediziner
Der anerkannte Flugmediziner muss sich der Bedeutung seines Auftrags und seiner Verantwortung umfassend bewusst sein.
17Die Fehleinschätzung der Tauglichkeit eines Bewerbers oder Lizenzinhabers, die es einer körperlich oder psychologisch untauglichen Person ermöglicht, die Rechte ihrer Lizenz auszuüben, kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit in der Flugverkehrskontrolle haben.

18Der anerkannte Flugmediziner muss ein ausgebildeter und approbierter Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich Flugmedizin sein.

19Anerkannte Flugmediziner haben praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsumfeld der Flugverkehrskontrolle zu erwerben.

20Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind.

21Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Anerkennung ist, dass der entsprechende Arzt die medizinischen Untersuchungen in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln durchführt, die Ausgangsbedingungen für die Anerkennung erfüllt (z. B. Besitz des Zertifikats über einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin – JAR FCL3 oder Gleichwertiges –) und sein flugmedizinisches Wissen, z. B. durch die Teilnahme an Kursen, Seminaren, Erfahrungen in der Luftfahrt immer auf aktuellem Stand hält.
1.4.1

22Qualifizierungslehrgang für die (Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3
Der Qualifizierungslehrgang „(Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3“ (einschließlich praktischer Betätigung) für Ärzte, die die medizinische Untersuchung von Fluglotsen und Auszubildenden durchführen, sollte folgende Themen umfassen:

23Luftverkehrsregeln und Luftfahrtgesetze, medizinische Themen, Psychologie, flugverkehrskontrollbezogene Themen wie Organisation und Struktur von Flugsicherungen und internationalen Organisationen, Kenntnisse über Lotsenarbeitsplätze und -aufgaben, Luftfahrtpsychologie mit Bezug auf Flugverkehrskontrolle, menschliche Faktoren in der Flugverkehrskontrolle einschließlich Team Resource Management (TRM) sowie aktuelle und zukünftige Flugverkehrskontroll-Systeme.

24Dieser Lehrgang sollte auch die Möglichkeit bieten, Erfahrungen in Flugverkehrskontroll-Simulationen zu sammeln.

25Er ist mit einer Prüfung abzuschließen.
1.4.2

26Auffrischungslehrgang
Alle anerkannten Flugmediziner sollten regelmäßig an Auffrischungslehrgängen teilnehmen.
27Auffrischungslehrgänge sollten Vorträge über die Weiterentwicklung/Veränderungen in der Flugmedizin und im Arbeitsumfeld der Fluglotsen umfassen.

28Dies schließt die Teilnahme an wissenschaftlichen Treffen oder Konferenzen zur Flugmedizin ein.

29Praktische Übungen sollten einen wichtigen Bestandteil der Auffrischungslehrgänge darstellen.

30Ob hierbei eine Bewertung oder Prüfung durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde.
2.

31Verminderung der Tauglichkeit/Technische Hilfsmittel
Die Inhaber von Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen müssen Mindeststandards an Tauglichkeit nachweisen, um sicherzustellen, dass sie Flugverkehrskontrollaufgaben übernehmen und das Risiko einer plötzlichen, unvorhersehbaren geistigen oder körperlichen Unfähigkeit, die mit der Lizenz verbundenen Rechte wahrzunehmen (Inkapazitierung), weitestgehend minimieren können.

32Die Aufsichtsbehörde ist zudem befugt, detaillierte Anforderungen und Verfahren zur Feststellung von medizinischen Sachverhalten, die zu einer Einschränkung oder des Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit führen können – insbesondere im Hinblick auf Verletzung, Erkrankung, Schwangerschaft und Missbrauch psychoaktiver Substanzen oder sonstigen Sachverhalten – festzulegen.

33Wenn zur Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen mechanische oder elektromechanische Hilfen verwendet werden, sind diese von Spezialisten für das getestete Gerät in Zusammenarbeit mit einem Flugsicherungsexperten auf ihre Funktionsfähigkeit in einem betrieblichen Umfeld zu testen, um zu gewährleisten, dass es durch den Einsatz des Geräts nicht zu Störungen kommt.

34Es kann auch erforderlich werden, dass der zuständige Facharzt die betreffende Person im betrieblichen Umfeld beurteilt, während sie die Hilfe benutzt.
3.

35Tauglichkeitszeugnisse
Das jeweils erste Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 wird von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, erteilt.

36Verlängerungen oder Erneuerungen des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 3 werden von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle erteilt.

37Das Tauglichkeitszeugnis enthält folgende Informationen:
(1)
Ausstellungsstaat
(2)
Referenznummer
(3)
Klasse des Tauglichkeitszeugnisses
(4)
Vollständiger Name
(5)
Geburtsdatum
(6)
Staatsangehörigkeit
(7)
Datum und Ort der Erstuntersuchung
(8)
Datum der letzten Elektrokardiographie
(9)
Datum der letzten Audiometrie
10)
Einschränkungen, Auflagen, Abweichungen
11)
Name, Nummer und Unterschrift der von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstelle
12)
Datum der allgemeinen Untersuchung
13)
Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
14)
Unterschrift des Bewerbers

Muster eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3:

Deckblatt



Bundesrepublik Deutschland

Federal Republic of Germany

Anforderungen und Anmerkungen:
Die Größe der Seite ist 1/8 von A4 (A7).
Das gesamte Zeugnis ist auf eine Seite eines A4-Papiers
zu drucken.
Es ist Sicherheitspapier mit nicht zu kopierenden Merkmalen
zu verwenden.
Der gedruckte Text erscheint in deutscher und englischer Sprache.
Gefaltet passt das Tauglichkeitszeugnis in die Plastikhülle
für die Fluglotsenlizenz.
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 3 für eine Fluglotsenlizenz
European Class 3 Medical Certificate

Ausgestellt
nach den Bestimmungen des
Anhangs I der ICAO und den
Eurocontrol-Anforderungen
Requirements for European Class 3

Medical Certification of Air Traffic Controllers
Issued in accordance with
ICAO Annex I and Eurocontrol Requirements
for European Class 3 Medical Certification
of Air Traffic Controllers


Seite 2


 Einschränkungen/ Limitations
 Beschreibung/ Description








Hier ist eine Beschreibung aller Einschränkungen
des Zeugnisses einzugeben.

Seite 3


 Ausstellungsstaat/ State of Issue
Jedem Zeugnis wird eine eigene Nummer zugewiesen.

 Deutschland/ Germany

 Referenznummer/ Reference Number

.......... 

 Vor- und Nachname des Inhabers/
 Last and first name of holder

.......... 
Die Namen sollten vollständig ausgeschrieben werden.

 Geburtsort und -datum/
 Date and place of birth

.......... 
Hier wird das normale Datumsformat verwendet,
d. h. Tag-Monat-Jahr (z. B. 19-09-1973).

 Staatsangehörigkeit/ Nationality

   

 Unterschrift des Inhabers/ Signature of holder

.......... 

Seite 4


 Klasse des Tauglichkeitszeugnisses/
 Class of Certificate

........... 

 Gültig bis/ Expiry Date

.......... 

 Ausstellungsdatum/ Date of Issue

........... 

 Name, Nummer und Unterschrift des von der
 Aufsichtsbehörde anerkannten Flugmediziners/

 Name, number and signature of the Authorised
 Medical Examiner

.......... 

 Siegel oder Stempel/ Stamp


Siegel oder Stempel können elektronisch oder manuell
eingefügt werden.

Seiten 5 und 6

Erstuntersuchung/ Initial Medical Examination:
Datum/ Date: ..........

Land/ State: Deutschland/ Germany
Datum der/ Date of Letzten/ Last Nächsten/ Next
Allgemeinen Untersuchung /General Examination .......... ..........
Elektrokardiographie/ Electrocardiogram .......... ..........
Audiometrie/ Audiogram .......... ..........
Augenuntersuchung/ Ophthalmology .......... ..........

Seiten 7 und 8

Tauglichkeitszeugnis: 1Zusammenfassung der regelmäßigen Anforderungen/
Medical Certification summary of Minimum Periodic Requirements

Erstuntersuchung/ Initial Examination Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum/
Aeromedical Centre (AMC)
Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses/
Issue of Medical Certificate
Erstes Zeugnis/Initial:
Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums untersteht/
Aeromedical Centre (AMC) or Authorized Medical Examiner (AME) under the quality control of an AMC
Erneuerung/Renewal:
Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner/
AMC or AME.
Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses/
Validity of Medical Certificate
Bis 40 Jahre/Under 40 – 2 Jahre/2 years
Ab 40 Jahre/Over 40 – 1 Jahr/1 year
Blutuntersuchung/ Blood Tests Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly
Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Thorax-/Röntgenaufnahme und EEG/
Chest X-Ray and EEG
Wenn medizinisch indiziert/If medically indicated
Elektrokardiographie/ Electrocardiogram Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bis 30 Jahre/Under 30 – alle 4 Jahre/4 yearly
Ab 30 Jahre/Over 30 – alle 2 Jahre/2 yearly
Audiometrie/ Audiogram Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly
Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Umfassende Augenuntersuchung/
Comprehensive Ophthalmological Examination
Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bis zu +5/-6 Dioptrien/Within +5/-6 dioptres – alle 5 Jahre/5 yearly
Mehr als +5/-6 Dioptrien/Above +5/-6 dioptres – alle 2 Jahre/2 yearly
Wenn sich bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen das Niveau der funktionellen Leistung erheblich geändert hat oder die Werte (0,7, 0,7, 1,0) nur mit Sehhilfe erreicht werden können.
Tonometrie/ Tonometry Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Lungenfunktionstest/
Pulmonory Function Test
Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bei der Erneuerungsuntersuchung, wenn medizinisch indiziert/
At renewal if medically indicated
Harnanalyse/ Urinanalysis Bei jeder Untersuchung/At every examination
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26